Auch f?r Verkehrsdelikte gilt das die Strafverfolgungsbeh?rden die Schuld nachzuweisen haben. Wenn du z.b. auf dem Bild der Radarkontrolle nicht zu identifizieren bist, dann bist du aus der Sache raus.... auch wenn dein Kennzeichen von freundlichen Mitarbeitern notiert wurde....
Leider ist es bei uns anders, bei uns gibt es die Lenkererhebung, du musst Auskunft dar?ber geben, wer zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Ich habe fast 2 Jahre ben?tigt um so eine Anzeige aus der Welt zu schaffen.
1) ich bekam eine Lenkererhebung, wer zum angegebenen Zeitpunkt mit meinen Motorrad am angegeben Ort unterwegs war. Da ich zu diesem Zeitpunkt einen voll besetzten Autobus durch die Gegend gelenkt habe, mein Motorrad nicht verborge, machte ich es einfach und f?llte vorschriftsm??ig aus:
Das Motorrad stand in der Garage, zugegeben etwas karg, aber richtig.
2) ich bekam eine Vorladung zur Rechtfertigung, dass ich zu dem Zeitpunkt an den angegebenen Stra?enst?ck, nach Abzug der Me?toleranz, mit 177 km/h unterwegs war. Nun habe ich die zust?ndige Beamtin angerufen, dass ich keinen Grund zu einer Rechtfertigung sehe, da mein Motorrad in der Garage stand. Sie meinte nur, dass dies eine Schutzbehauptung sei. Ich erkl?rte ihr, mit einen Autobus unterwegs gewesen zu sein, eine Tachoscheibe vorweisen kann und auch Reiseg?ste dies bezeugen k?nnten. Ihr Einwand: Tachoscheibe kann jeder Fahrer f?lschen und einen Freund f?r eine Faschaussage bekommt man auch schnell, der anzeigende Beamte sei mehr glaubw?rdig
3) Ich bekam eine Straferkenntnis, die Seitenlang begr?ndet wurde € 1.117,60 f?r die nicht Ausf?llung der Lenkererhebung

(ich hatte doch angegeben, das Motorrad stand in der Garage) die man nur mehr in n?chster Instanz (bei uns UVS) zu berufen war.
4) nach 1 1/2 Jahren dann das Berufungsverfahren, Zeugen wurden geladen etc. Die Richterin meinte gleich zu Beginn, dass ich ohne Anwalt wohl schlechte Karten habe. Ich wurde befragt, habe meine Aussage gemacht, Tachoscheibe vorgelegt, Best?tigung der Firma und Zeugen warteten auch noch. Die Richterin meinte noch, ob das Motorrad eventuell verliehen war, aber bei einen neuen Motorrad (Neupreis bei uns € 15.000), glaubte sie das auch nicht.
Der Beamte gab an, das Kennzeichen eindeutig aus 4 Metern Entferung abgelesen zu haben, eine versuchte Verfolgung mit Dienstauto brach er erfolglos ab. Nun hatte ich, da keinen Anwalt, Fragerecht. Aus 4 Meter wurden nach genauer Befragung auf einmal ?ber 20 Meter, da ich ja t?glich diesen Weg zu Arbeit fahre, kenne ich auch die Gewohnheiten. Er stand ca. 4 Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt, die Fahrbahn ist dort ca. 9 Meter breit und er musste links von einen Transformator vorbeischauen. Das beste kam noch, die Anzeige hat er nach eigenen Angaben (und aus den Akten ersichtlich) erst 20 Tage (!!!!) sp?ter erstattet, gemerkt hat er sich das nicht so lange, aber er hatte handschriftliche Aufzeichnungen (gelten als Beweis und h?tte er auch vorlegen m?ssen), die er am Posten leider vergessen habe. Ich meinte nur, haben wir nicht, wenn man sie doch ben?tigen sollte, schreibe man halt schnell was passendes.
Nun ein kleines Detail am Rande, meine Vermutung war, dass der Beamte das Kennzeichen des Motorradfahrer nicht wirklich genau ablesen konnte. Meine Frau fuhr ca. 3 Wochen sp?ter auf gleicher Strecke mit dem PKW ein wenig flotter, leider hatte sie die € 20.- nicht mit und der freundliche Beamte holte sich das Geld bei uns zu Hause ab, da wir gleich auf dem Weg wohnten. Zuf?llig kam ich auch gerade mit dem Motorrad nach Hause und noch zuf?lliger wurde der Strafzettel am gleichen Tag ausgestellt, als der Beamte die Anzeige schrieb.
Fazit: Der Berufung wurde Folge gegeben, die Richterin teilte anscheinend auch meine Ansichten. Eine Entsch?digung habe nicht bekommen, die Zeugen wurden entsch?digt. Der Beamte sagte auch als Zeuge aus. Gedauert hat das Ganze von Anfang Juli 2004 bis Mitte M?rz 2006.
Ich brachte das mal mit einen bekannten Anwalt zur Sprache, man kann schlecht beweisen, wo das Fahrzeug gestanden habe, deshalb bekommt man solche (fraglichen) Straferkenntnisse. Man kann leichter beweisen, dass man etwas nicht gewesen ist, aber wenn das Fahrzeug nicht gerade in der Werstatt war, kann man schlecht beweisen, dass damit nicht die Straftat begangen wurde.
lg, Johann