corry
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Servus Leutz,
durch rumstöbern bin ich zufällig auf folgende Seite gestoßen:
https://www.adac.de/infotestrat/mot...ult.aspx?ComponentId=69894&SourcePageId=70539
Und hier wiederum über den zweiten Artikel gestolpert:
Nicht eindeutig finde ich hier die Bremsung des Zweiten. Einerseits steht da "und beide nicht mehr ausreichend bremsen können", und andererseits "Er (der Zweite) habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können".
Lasst uns hypothetisch einfach mal davon ausgehen, der zweite konnte noch bremsen, der dritte nicht. Vereinfacht die Sache doch ungemein.
So wie ich das verstehe wird also davon ausgegangen, das man bei Gruppenfahrten einvernehmlich einen zu geringen Abstand akzeptiert, und damit dann natürlich auch das erhöhte Risiko.
Hm, also als völliger Laie in Sachen Recht würde ich dazu sagen:
Ich akzeptiere vielleicht, dass ein Veranstalter seine Haftung ausschließt, aber never ever lasse ich mir unterstellen, das ich durch konkludentes Handeln eine Mithaftung für Fahrfehler anderer akzeptiere.
Ich mein, weit auseinandergezogen sollte man in ner Gruppe nicht unbedingt fahren, aber dafür fährt man versetzt, aufmerksam, nicht auf den Vordermann blickend sondern vorausschauend an dem vorbei, und als Gruppe möglichst auch nicht sooo schnell.
Wie seht Ihr das?
Ergibt sich aus der Teilnahme an einer Gruppenfahrt tatsächlich ein erhöhtes Risiko, welches dann eine Mithaftung begründet?
LG Achim
durch rumstöbern bin ich zufällig auf folgende Seite gestoßen:
https://www.adac.de/infotestrat/mot...ult.aspx?ComponentId=69894&SourcePageId=70539
Und hier wiederum über den zweiten Artikel gestolpert:
Haftungsrisiken bei Gruppenfahren
Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.
Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.
Dies hat das OLG Frankfurt am Main, Az: 22 U 39/14 am 18.08.2015 entschieden.
In diesem Fall hat der Kläger behauptet, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der Beklagte mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Der Beklagte zu habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Der Sachverhalt war vor Gericht nicht vollständig aufklärbar, jedoch war dies für das Gericht auch nicht entscheidend.
Vielmehr war für das Gericht die abgesprochene Gruppenfahrt entscheidend. Angesichts dieser Situation geht das Gericht davon aus, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Jedem der Gruppe hätte die gleiche Situation passieren können wie dem Kläger.
Nicht eindeutig finde ich hier die Bremsung des Zweiten. Einerseits steht da "und beide nicht mehr ausreichend bremsen können", und andererseits "Er (der Zweite) habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können".
Lasst uns hypothetisch einfach mal davon ausgehen, der zweite konnte noch bremsen, der dritte nicht. Vereinfacht die Sache doch ungemein.
So wie ich das verstehe wird also davon ausgegangen, das man bei Gruppenfahrten einvernehmlich einen zu geringen Abstand akzeptiert, und damit dann natürlich auch das erhöhte Risiko.
Hm, also als völliger Laie in Sachen Recht würde ich dazu sagen:
Ich akzeptiere vielleicht, dass ein Veranstalter seine Haftung ausschließt, aber never ever lasse ich mir unterstellen, das ich durch konkludentes Handeln eine Mithaftung für Fahrfehler anderer akzeptiere.
Ich mein, weit auseinandergezogen sollte man in ner Gruppe nicht unbedingt fahren, aber dafür fährt man versetzt, aufmerksam, nicht auf den Vordermann blickend sondern vorausschauend an dem vorbei, und als Gruppe möglichst auch nicht sooo schnell.
Wie seht Ihr das?
Ergibt sich aus der Teilnahme an einer Gruppenfahrt tatsächlich ein erhöhtes Risiko, welches dann eine Mithaftung begründet?
LG Achim