Ganz nett, aber leider nehmen das manche f?r bare M?nze.
Wer Sondersignale missbraucht, und hier insbesondere das Blaulicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, die nach § 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit dem Verwarnungsgeldkatalog (Tatbestandsnr. 84) nomalerweise zun?chst mit einer Verwarnung in H?he von 20,- € geahndet wird. Soviel zum Witz.
Der richtige "Spa?" f?ngt aber jetzt erst an:
Da in dem Fall nat?rlich auch keine Sonderrechte bestehen, werden alle w?hrend der Fahrt begangenen Geschwindigkeits?berschreitungen, Vorfahrtsfehler usw. auch geahndet. Meistens liegt dabei zwar Tateinheit vor, also wird nur der insgesamt h?chste Regelsatz aus dem Verwarnungs- oder Bu?geldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser erh?ht werden, zum anderen k?nnen sich schon daraus u.a. f?r Geschwindigkeits?bertretungen und Rotlichtverst??e erhebliche Bu?gelder, Punkte und Fahrverbote (auch l?ngerfristig) ergeben. Wenn's zus?tzlich auch noch zu einem Unfall gekommen ist, dann ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch f?r die Schuldfrage sehr interessant.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 38 StVO schreibt ?brigens striktes Durchgreifen beim Missbrauch von blauem Blinklicht vor. Evtl. kann es auch von der Verwaltungsbeh?rde aus zu einer Pr?fung kommen, inwieweit das betreffende Fahrzeug ?berhaupt mit Sondersignal h?tte ausgestattet werden d?rfen; insbesondere, wenn die Ausstattung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 StVZO ?berhaupt nicht oder nicht mehr vorliegen.