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simson
Gast
Interessante Entscheidungen der Amtsgerichte Bad Schwartau (3 C 321/99 DAR 1999, S.45 und Lahnstein (Urteil vom 31.08.1998 zfs 1998, S. 295):
Wird bei einem Verkehrsunfall die Bekleidung des Motorradfahrers zerst?rt, darf kein Abzug "Neu f?r Alt", keine Zeitwerterstattung vorgenommen werden, weil Motorradkleidung unabh?ngig vom Alter und der Gebrauchsdauer vor Verletzungen sch?tzt. Durch das Alter tritt kein kontinuierlicher Wertverlust ein, die Schutzfunktion wird jedoch durch den Unfall beeintr?chtigt.
Beim Austausch der besch?digten Sicherheitsgegenst?nde, wie Helm, Kombi oder Handschuhen entsteht keine Verm?gensmehrung des Gesch?digten. Die Motorradschutzbekleidung dient keinerlei Sch?nheitszwecken; Sinn und Zweck ist nur der Schutz. Dieser und nicht die Bekleidung selbst muss wieder hergestellt werden.
Im ?brigen wird der Austausch auch bei nicht vollst?ndiger Zerst?rung sogar von Sachverst?ndigen aus reinen Sicherheitsgr?nden empfohlen.
(Zusatz: Beide Entscheidungen betrafen 2-3 Jahre alte Sicherheitskleidung)
Gr??e aus K?penick
Simson
Wird bei einem Verkehrsunfall die Bekleidung des Motorradfahrers zerst?rt, darf kein Abzug "Neu f?r Alt", keine Zeitwerterstattung vorgenommen werden, weil Motorradkleidung unabh?ngig vom Alter und der Gebrauchsdauer vor Verletzungen sch?tzt. Durch das Alter tritt kein kontinuierlicher Wertverlust ein, die Schutzfunktion wird jedoch durch den Unfall beeintr?chtigt.
Beim Austausch der besch?digten Sicherheitsgegenst?nde, wie Helm, Kombi oder Handschuhen entsteht keine Verm?gensmehrung des Gesch?digten. Die Motorradschutzbekleidung dient keinerlei Sch?nheitszwecken; Sinn und Zweck ist nur der Schutz. Dieser und nicht die Bekleidung selbst muss wieder hergestellt werden.
Im ?brigen wird der Austausch auch bei nicht vollst?ndiger Zerst?rung sogar von Sachverst?ndigen aus reinen Sicherheitsgr?nden empfohlen.
(Zusatz: Beide Entscheidungen betrafen 2-3 Jahre alte Sicherheitskleidung)
Gr??e aus K?penick
Simson
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