Hamburger Gericht ... Raser enteignet

Minimax

Member
Teammitglied
Sponsor CBF-Forum
Orga Jahrestreffen
Ich habe das folgende von dort abgetrennt, da hier härtere Mittel seitens der Justiz aufgefahren werden, als im Ursprungsthread.

Klick dort: Hamburger Gericht greift durch: Mit 129 km/h erwischt, jetzt wird der Raser enteignet

"Hamburger Gericht greift durch Mit 129 km/h erwischt, jetzt wird der Raser enteignet

Neustadt - „Streetfighter“ – so wird die 160 PS starke Yamaha MT-10 genannt. Und so fuhr der 22-jährige Besitzer sie auch. Nach halsbrecherischen Manövern zog ihn die Hamburger Polizei aus dem Verkehr und ein Richter entschied jetzt: Das rund 15.000 Euro teure Motorrad wird als „Tatmittel“ eingezogen. Möglich macht diese „Enteignung“ eine neue Rechtslage.

„Wenn 160 Pferde an der Kette ziehen und der Radstand nur 1400 Millimeter beträgt, weißt du, dass es ein großartiger Tag wird.“ So beschrieb ein Motorrad-Tester die Yamaha MT-10. Für Lars A. (Name geändert) war die Maschine das Ein und Alles.
In den Kurven schlug die Fußraste Funken auf dem Asphalt

Im Mai 2018 kaufte er das Motorrad (Spitze: knapp 250 km/h) und „pimpte“ es mit Teilen im Wert von 2000 Euro auf. Doch nur sechs Monate hatte er Spaß an dem Geschoss.

Am 14. November 2018 fuhr der 22-Jährige gegen 21 Uhr auf die A7. Der Yamaha-Fahrer wechselte auf die A23, fuhr statt der erlaubten 60 stolze 148 Kilometer pro Stunde, überholte rechts und überfuhr durchgezogene Linien. Kurven nahm er so halsbrecherisch, dass die Fußraste auf dem Asphalt Funken schlug.
Er raste mit wahnsinnigen 129 km/h durch Pinneberg

Bei Halstenbek raste der „Streetfighter“ mit 226 Stundenkilometern über die Autobahn (100 sind erlaubt) und fuhr dann Pinneberg-Mitte ab. Doch der Raser hatte noch nicht genug und erreichte innerörtlich wahnsinnige 129 km/h. Dann zuckte Blaulicht. Die irre Fahrt war von Verkehrspolizisten auf Video gebannt worden.

Jetzt musste sich der Raser in Hamburg vor Gericht verantworten. Bis Ende 2017 wäre Lars A. „nur“ wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung bestraft worden. Doch jetzt greift der neue Paragraf 315d/f und der gehört zum Strafgesetzbuch, nennt sich „Verbotene Kraftfahrzeug-Rennen“.
Hintergrund des Enteignungs-Gesetzes: Illegale Autorennen

Dort heißt es: „Wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ Und: Das Gericht kann das Fahrzeug einziehen.

Hintergrund der neuen Gesetzesregelung waren innerstädtische Autorennen mit schlimmen Folgen. Im jetzt in Hamburg verhandelten Fall gab es aber keinen „Gegner“, der Motorradfahrer fuhr quasi ein Rennen gegen sich selbst. Juristisch ist der Tatbestand Neuland.
Lars A. war völlig fertig, weil er sein Traummotorrad verliert

Polizei, Anwälte und Staatsanwälte haben mit Spannung auf das erste Urteil nach §315d/f gewartet. Es lautete auf 60 Tagessätze à 40 Euro Geldstrafe, außerdem Entzug der Fahrerlaubnis, neun Monate Führerschein-Sperre und eben der Einziehung des „Tatmittels“ – der Yamaha.

Lars A. war völlig fertig, als er realisierte, dass er sein Traummotorrad verliert. Er legte Einspruch ein, zog diesen aber zurück. Das Urteil hat Rechtskraft und das Motorrad wird versteigert. Wenn er will, dann kann Lars A. es dort ein zweites Mal erwerben ...
"
 
Zuletzt bearbeitet:
:Froehlich2::Froehlich2:
bleibt nur zu hoffen dass das Urteil nicht von irgendeiner Instanz kassiert wird.
Wenns kosequent bei allen Autoposern und Motorradposern durchgezogen wird Hut ab. Endlich mal ne Ansage und kein wischiwaschi
Da überlegens sich die betreffenden Besitzer gründlich ob sie Ihre Karre aufs Spiel setzten. Die vorherigen Strafen warn ja nur pillepalle.
 
Die Einziehung von Tatmitteln (§ 74 StGBl) ist durchaus nicht neu, wurde auch bei der Immobilieneinziehung des kurdsich-libanesichen Miri-Clans in Berlin angewendet. Dieses Rechtsmittel gab es bereits bei meiner juristischen Ausbildung Ende der 70er Jahre. Das dieses Urteil in Zusammenhang mit dem neuen § 315d StGB Anwendung findet, wird sich selbst in der Szene der luftleer Köpfe (siehe Kommentar KiloZehBeF) rumsprechen und es bleibt tatsächlich zu hoffen, dass die Entscheidung seitens höherinstanzlicher Überprüfung nicht gekippt wird.
 
Eine

Geschichte aus einer Qualitaetsgazette ist das eine, das Befuerworten von Enteignung durch den Staat das andere.

Der Miri-Clan und Verkehrsdelikte sind verschiedene Ebenen.
Keine Sorge, jeder bekommt was er sich wuenscht und es gab ja schon "Enteignungsforderungen" von nicht genutztem Wohnraum fuer Menschen welche noch nicht so lange in Deutschland sind.
Kommt noch und kann man auch
rational begruenden.

Mentor
 
Ich dachte immer das man beschlagnahmtes Eigentum wiederbekommt.

Bei EIner entwignung gibt es auch eine Entschädigung auch wenn die geringer ausfällt als der Marktwert.

Wenn meine Dicke beschlagnahmt wird erwarte ich das ich sie nach vorlager der Rechnungen von Honda wiederbekomme.

Wenn jemand umbauten vorgenommen hat die zum erlöschen der Betriebserlaubnis führen bekommt er die Mühle wohl wieder. Sie darf allerdings erst nach einer Vollabnahme wieder im Strassenverkehr genutzt werden. :mx16:
 
"§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern"

Eijeijei, was sind denn in diesem Zusammenhang alles Teilnehmer? Wie weitläufig ist das auszulegen?
 
Genau so muss das sein ! :Respekt:
...wenn sie Widerspruch einlegen und wieder verlieren, die Strafe automatisch verdoppeln!

Gruß Frank

PS: Ich fahre bestimmt auch mal etwas zu schnell, aber es gibt grenzen !
 
Ich dachte immer das man beschlagnahmtes Eigentum wiederbekommt.
Bisken Aufklärung im justistischen Wirrwar:

Hier werden Äpfel und Birnen verwchselt. Es kommt immer auf den Grund der Beschlagahme/Einziehung an. Im geschilderten Fall aus Hamburg diente das Fahrzeug als Tatmittel/Werkzeug zur Begehung einer Straftat, das kann dann genauso entschädigungslos eingezogen werden, wie Einbruchswerkzeug, durch illegeale Geldwäsche erworbene Immobilien usw.

Was Du schilderst, ist ein Bußgeldtatbestand, also das Benutzen eines Kraftfahrzeuges mit erloschener Betriebserlaubnis; im Vergleich zu der Hamburger Verkehrsstraftat in der Deliktschwere PillePalle, deswegen nur eine Bußgeldsache, nix vorbestraft und so....

Bei einem solchen Bußgeldfall wird das Fahrzeug zur "Beweissicherung" nur vorübergehend beschlagnahmt und nicht "eingezogen" (eingezogen = endgültig weg). Nach der kostenpflichtigen Überprüfung durch einen Sachverständigen wird das Fahrzeug an den Betroffenen ausgehändigt und darf erst im öffentlichen Strassenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn es in einen korrekten Zustand versetzt wurde.

Bei Aushändigung des vorübergehend beschlagnahmten FZGs folgt: Mängelkarte, 1 Woche Zeit zum Reparieren, dann bei Polizei, TÜV oder anderer Verkehrsbehörde vorführen, geschieht dies innerhalb der vorgegebenen Frist nicht, wird das FZG durch das SVA zwangsstillgelegt (Kennzeichen eingezogen und zwangsentstempelt).
 
Zuletzt bearbeitet:
Das werden die Urteile dann zeigen.

Zur not muss man das Moped vorher an jemanden "Verkaufen" dann kann es wenn ich das richtig lkese nicht eingezogen werden.
 
Zurück
Oben Unten