Ich musste erstmal selbst nach dem Urteil googlen, mehr habe ich nicht gefunden -->
https://www.br.de/nachrichten/bayern/toedlicher-unfall-mit-streifenwagen-urteil-gefallen,RQdpnPc. Ich fühle mich zurückversetzt in das Jahr 1979, als ich in Wiesbaden an der hessischen Polizeischule meine Verkehrsrechts-Prüfungsklausur schreiben musste, ich merke, sein altes, schon lange ruhendenes Handwerk verlernt man dennoch nicht, obwohl die Prozessrechtssparte für die Polizei eher ein Nebenschauplatz ist

. Und wem diese trockene Juristendeutsch, welches auch nicht leicht nachzuvollziehen ist, zu schwierig ist, einfach weiterklicken zu einem anderen Thema. Ich hab mich bemüht, es mal entgegen dem gesunden Theken-Volksdenken "der muss die Karte weghaben" so zu erklären, dass anders Eingestellte ne andere Sichtweise zur Sache bekommen. Ob sie das dann gut oder eher schlecht finden, mögen sie mit sich ausmachen. Die Tat des Polizeibeamten mit allen bösen Folgen ist unbestritten ein Supergau.
Eigentlich heißt es in §222 StGB, dass eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt werden soll, hier wurde wohl zur Kompensation einer höheren Freiheitsstrafe mit dem Hintergrund eines Polizisten im Einsatz (mit den persönlichen Folgen für ihn) beides angewandt. Oder gehört ein Schmerzensgeld nicht zur eigentlichen Bestrafung und soll lediglich ein zivilrechtliches Verfahren unnötig machen? Berichtigt mich bitte...
Ein Gericht kann ein Urteil mit einer Auflage verknüpfen. In diesem Falle wird es wohl die Zahlung an die Schwester des Getöteten sein. Ob das nun expresis verbis tatsächlich als "Schmerzensgeld" angedacht ist oder eher eine andere Zahlung, z.B. für die Bestattungskosten, welche die Schwester trug, lässt sich nur vermuten. Solche finanziellen Auflagen werden öfters in Urteilen verhängt, so gfls. zur Vermeidung von einem JVA-Aufenthalt bei günstiger Täter-Sozialprognose
- z.B. nur Bewährungsstrafe dafür aber
- z.B. 160 Sozialstunden (oft in Jugendgerichtsverfahren)
- z.B- Zahlung einer bestimmten Summe an eine der Gesellschaft dienenden Institution (Altenheim, Tierheim, an anerkannte Sozialprojekte usw. usw.)
- Kombi-Strafe von Freiheitsentzug auf Bewährung plus Geldauflage an die Gerichtskasse ist auch möglich
In der Tat kennt den Begriff Schmerzensgeld eher die Zivilprozessführung, im Strafprozess sind finanzielle Geldzahlungen eigentlich keine Schmerzensgeldzahlungen, sondern ein Auflage des Gerichts.
Außerdem hat eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr doch wohl auch immer einen Führerscheinentzug zur Folge? Könnte mir vorstellen, dass der junge Mann (auch in Zukunft) nicht mehr als "Fahrzeugführer" eingesetzt wird, und im Zusammenhang mit der beschriebenen Doppelbestrafung ausreichend büßt.
Ein Führerscheinentzug bedingt zwingend die Voraussetzungen des
§ 69 Absatz 2 Ziff. 1 StGB, wo als Regelfall für den Entzug der Fahrerlaubnis die hier möglicherweise vorliegende Strassenverkehrsgefährung angeführt wird. Im
§ 315 c StGB dürfte im vorliegenden Fall das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der in Absatz 2 aufgeführten sogenannten "Todsünden im Straßenverkehr" nicht bejaht worden sein, sonst wäre dieser Paragraf im Klageantrag der Staatsanwaltschaft aufgeführt worden. Sein Verhalten erfüllt zwar die Ziffern 2a und 2d des Absatzes 2 (Vorfahrtsverletzung und zu schnell an Kreuzungen/Einmündngen), aber ich denke, ihm sind keine "grob verkehrswidrigen und rücksichtlosen Beweggründe" für die Fahrweise nachzuweisen bzw. zu unterstellen, da man auf einer zeitlich dringenden Einsatzfahrt zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben war, also seine Fahrweise keine private Erfüllung raserischen Genusses darstellte, sondern er so schnell wie möglich zum Einsatzort musste, dabei halt die Sonderrechtsregelungen völlig aus dem Auge verlor.
Um Jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen, müssen aber alle Tatbestandsmerkmale voll umfänglich erfüllt sein, daher ist seitens der Staatsanwaltschaft und vom AG Fürth dieser Vorwurf gewiss durchgedacht, aber in Ermangelung der Tatbestandserfüllung nicht angeklagt worden. Daher ist davon auszugehen, dass ihm das Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat bzw. hätte entziehen können.
Aber auch hier kann ihm seine Behörde innerdienstlich als disziplinarische Maßnahme die Erlaubnis zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen vorübergehend untersagen, bis der Dienstherr meint, der Kollege sei geläutert und darf auch mal wieder links vorn sitzen. Das hat keine Auswirlungen auf seine Privatfahrten mit seinem eigenen Fuhrpark, er hat dann ne Weile einen Chauffeur im blauen-silbernen Auto.