Grundsätzlich ist bei einer Lasermessung das Fahrzeug anzuhalten und entweder an Ort und Stelle zu kassieren (bar, Karte oder Zahlschein) oder die Personalien des Fahrers werden für die Anzeige notiert, wenn es sich im Punktebereich bewegt.
Falls ein Anhalten nicht möglich war/ist, kann natürlich der Halter des Fahrzeugs angeschrieben werden.
Nur liegt dann das Problem vor, dass der Fahrer des Krads nicht eindeutig identifiziert ist.
Natürlich muß man als Halter des Krads in den Anhörungsbogen reinschreiben, wer der Fahrer des Krads zu dem Zeitpunkt ist außer man macht Gebrauch vom Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht. Dann wird die Ermittlung des Fahrers für die Polizei oder die Bußgeldbehörde manchmal zu kompliziert und die Behörde reagiert meistens daraufhin mit einer Einstellung des Verfahrens aber mit der Auflage eines Fahrtenbuches und in der Regel immer für 6 Monate pro Punkt, den es gegeben hätte.
Von daher würde ich empfehlen, wenn es "nur" Geld trifft, dieses anstandslos zu zahlen oder aber zu einem Anwalt zu gehen.
Gegen die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, ist ein Anrennen bei Gericht kaum zu gewinnen. Die Gerichte neigen in solchen Fällen immer dazu, das ganze auch mit der Verhinderung von zukünftigen Verkehrsdelikten zu begründen und da kommt man kaum raus.
Gruß
Christian
P.S.: Das ist übrigens keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern nur meine aus Erfahrung und Wissen geprägte Meinung.