Umfaller

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K

kurt3

Gast
Quelle ADAC....

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find ich nicht ganz OK
wenn man die Karre auf weichen Untergrund abstellt und auf Grund dessen durch nachgeben des Erdreichs das Möpi umfällt und einen Schaden verursacht,müsste meiner Ansicht der Dosenbesitzer Recht bekommen.

meine Ansicht !?













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Keine Haftung für die Folgen eines umgefallenen Motorrads
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Kippt ein abgestelltes Motorrad um und beschädigt dabei ein daneben geparktes Auto, haftet der Fahrer des Motorrads nicht in jedem Fall für den Schaden am Pkw. Der geschädigte Autobesitzer muss dann für seinen Schaden selbst aufkommen, wenn das Motorrad durch den Haupt- oder Seitenständer ordnungsgemäß gegen das Umkippen abgesichert wurde.
Dies entschied des Amtsgerichts Rüsselsheim (AZ: 3 C 536/99). In dem verhandelten Fall verklagte der Autobesitzer einen Motorradfahrer auf Schadenersatz, weil das Zweirad gegen sein Auto gekippt war. Da das Motorrad jedoch wie vorgeschrieben auf seinem Ständer abgestellt war, sah das Gericht kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten und lehnte die Ansprüche des Klägers ab.
Auch eine Haftung auf Grund der so genannten Betriebsgefahr, bei der ein Halter auch dann Schadenersatz leisten muss, wenn er sich nicht schuldhaft verhalten hat, scheidet nach Ansicht des Gerichts aus. Eine Betriebsgefahr kann nämlich nur von einem Fahrzeug ausgehen, das am Verkehr aktiv teilnimmt, nicht jedoch von einem parkenden Fahrzeug.
 
Dann nehme ich meine Privathaftpflicht, lasse sie den Schaden bezahlen und gut isses.
Oder ist das zu einfach??
Wegen sowas vor Gericht...zu müssen...:wirr2:



Gruß
Reiner
 
Privathaftpflicht zahlt nicht für deinen eigenen Schaden, nur für den, den du anderen zufügst.:frech4:
 
Ich stelle meine Dicke immer auf den Hauptständer wenn ich an der Straße parke. Irgendwo im I-Net hab ich mal von einem Fall gelesen bei dem ein Moped von einem Pasanten umgeworfen wurde und dabei einen PKW beschädigte. Da das Moped aber auf dem Hauptständer stand, wurde der Motorradhalter aus der Haftung genommen. Begründung: Es handle sich um eine Form von Vandalismus.
 
In diesem Zusammenhang:


Ein Motorrad ist Versicherungstechnisch immer gegen Wegrollen abzusichern!
Also immer einen Gang einlegen - sonst..... :wirr2:



Grüße
Blaster
 
moin,
den richterspruch kann kein mensch nachvollziehen - weltfremd eben.
Wäre das moped ordnungsgemäß abgestellt gewesen, wäre es nicht umgekippt!
Und wäre es nicht umgekippt hätte es nicht das auto beschädigt.
Was kann schließlich der PKW besitzer dafür, dass jetzt seine karre beschädigt ist?
Ob evtl. eine privathaftpflicht einen solchen schaden am pkw übernimmt bezweifle ich, würde mich aber mal interessieren ob das ein weg wäre.
Unabhängig von dem juristischen generve verstehe auch ich nicht wieso man deswegen vor gericht muß. Wenn mein moped umfällt und einen schaden verursacht, zahle ich die entsprechende rechnung - punkt.
Bekomme ich was von einer versicherung ersetzt, ok, wenn nicht dann eben nicht!
wolf
 
Sehe ich auch so

Das Urteil des AG Rüsselsheim stammt übrigens aus dem Jahr 1999 (/99).
Es gibt auch jüngere Urteile, die ähnlich entscheiden.
Bin aber auch der Ansicht, dass bei fehlender Überprüfung des Bodens und seiner "Standfestigkeit" der Biker bzw. dessen Kfz-Haftplichtversicherung zahlen muss.
Das OLG Nürnberg hat in einem Urteil aus 1999 wie das AG Rüsselsheim entschieden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat 1990 gegen den Biker entschieden, weil der auf einer neuen und weichen Teerdecke parkte.

Die private Haftpflicht zahlt nicht. Grund Schaden in Zusammenhang mit Kfz (sog. Benzinklausel).

Gruß

Agent Orange
 
Ich finde man muss es auch anders sehen:



Ordnungsgemäß abgestellt ist Ordnungsgemäß abgestellt.
(Auf festen Grund, nicht so das es weg rollt usw.)



Was kann man nun als Motorradfahrer dafür wenn sein
Motorrad umfällt (umgeschubst wird)?

Wenn der Motorradler dan immer schuld wäre, wäre es ein ein
gefundenes fressen für alle unartigen Dosenfahrer auf der Welt!

Einfach neben einen Motorrad parken, schauen das keiner guckt,
einmal "leicht"schubsen und schon gesellen sich ein paar Kratzer
zu den bereits vorhandenen.
Und wenn der arme Velozipeden Pilot zurück zum Fahrzeug kommt
darf er nicht nur die Rechnung für sein Moppi bezahlen, sondern
auch gleich den Lackschaden an der Dose.



Im ganzen sollten wir eigentlich keine Grundsatzdiskussion führen
bevor wir die genauen Umstände kennen.
War's auf 'ner Wiese, wars ein "negativ kluger" Fahrer
War'S in der City gibt's mindestens 10 Gründe warum das Motorad
gefallen ist.



Gruß
Fabian :cs21:
 
AG Rüsselsheim ging davon aus, das von einem stehenden Fahrzeug keine Betriebsgefahr aus geht. 99 stimmte das noch.

Heute hat sich das Recht geändert dank der unermüdlichen Lobbyarbeit der Versicherungswirtschaft auf den Juristentagen: Betriebsgefahr besteht alleine dadurch, das die Kiste angemeldet ist. Und egal was passiert, 10% Betriebsgefahr sind immer gegeben. Vorteil für die Versicherung: Weniger zahlen müssen (Das Opfer bekommt die Betriebshaftung abgezogen) und mehr kassieren (Schadenfreiheitsrabatt geht hoch) und die Schudigen sind i.d.R. zu blöd, sich die Betriebsgefahr beim Gegner zu holen
 
Die private Haftpflicht zahlt nicht. Grund Schaden in Zusammenhang mit Kfz (sog. Benzinklausel).

Na, sagen wir mal, es wird eine Diskussion mit Einzelfallentscheidung geben. Die Benzinklausel besagt, dass für Schäden beim GEBRAUCH eines Fahrzeugs nicht gezahlt wird.
Wird ein Motorrad gebraucht, wenn es parkt?
Außerdem ist doch die Nutzung öffentlicher Parkmöglichkeiten nur mit angemeldetem Fahrzeug erlaubt, ergo HP. Ich hatte eigentlich gedacht, dass dieses genau für solch einen Fall gedacht ist. Wer zahlt, wenn ich meine Dose parke, keinen Gang, keine Handbremse und die rollt nachdem ich weg bin gegen ein anderes Fahrzeug?

Was ich in die Entscheidung interpretiere ist, dass die KFZ-HP nicht zahlt, weil das Fz. parkt/nicht gebraucht wird und die Privat HP nicht zahlt, weil das Fz. in gebrauch ist.

Nur gut, dass ich meine Rechtschutz bei dem gleichen Laden habe, dann können die drei das untereinander diskutieren.

Oerst
 
Wo steht denn das geschrieben?

Und wie bitte realisiert man das auf dem Hauptständer stehend?

Ist in §14 STVO Abs 2 als 'nötige Maßnahme' enthalten.


  • (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Einen Gang kann man auch auf dem Hauptständer stehend einlegen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Az: 19 U 127/06
Urteil vom 08.03.2007


Auf der Grundlage der Anhörung des Sachverständigen L. und der unwidersprochenen Verwertung des DEKRA-Gutachtens zum Gefälle des ...wegs stellt das erstinstanzliche Urteil zutreffend
ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten des Klägers fest.

Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt ist und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem in der gegebenen Situation hätte einleuchten müssen, wobei grundsätzlich auch unbewusste Fahrlässigkeit den Vorwurf groben Fehlverhaltens rechtfertigen kann (BGH VersR 1989, 582; BGH VersR 2003, 364).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Straße im fraglichen Bereich, in dem der Kläger sein Auto abgestellt hatte, ein Gefälle von ungefähr 10 % aufwies; davon geht - von den Parteien unwidersprochen - auch der Sachverständige L. aus. Unter diesen Umständen war der Kläger gehalten, sein Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern (§ 14 Abs. 2 S. 1 StVO), wobei nach Auskunft des Sachverständigen, die auch der Kläger nicht in Frage stellt, dazu nicht allein das Anziehen der Handbremse genügte, sondern vorrangig erforderlich war, den ersten Gang einzulegen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, da der Sachverständige sowohl ausgeschlossen hat, dass der eingelegte Gang durch Schaukelbewegungen am Fahrzeug herausgesprungen, als auch, dass das Fahrzeug trotz eingelegten Ganges weggerollt sein könnte. Auch sei nicht denkbar, dass der erste Gang zur Sicherung des Fahrzeugs nicht ausreichend gewesen sein könnte. Dafür, dass Getriebeverschleiß für die zureichende Sicherung verantwortlich gewesen sein könnte, fehlen Anhaltspunkte; entsprechend greift die Berufung diesen Gesichtspunkt auch nicht auf.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung rügt, das Landgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob möglicherweise versehentlich der dritte Gang eingelegt gewesen sei, rechtfertigt dies eine abweichende Entscheidung nicht.

Die im Wege des Anscheinsbeweises getroffene Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe den ersten Gang nicht eingelegt gehabt, wird dadurch nicht erschüttert; Anhaltspunkte dafür, dass aus Versehen der dritte Gang eingelegt war, fehlen.

Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger versehentlich den dritten Gang eingelegt gehabt hatte, da auch dann ein grober Sorgfaltsverstoß zu bejahen wäre. Die Gefahrensituation einer stark abschüssigen Straße erforderte nämlich besondere Aufmerksamkeit, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, sich mit Sorgfalt zu vergewissern, tatsächlich den richtigen Gang eingelegt zu haben. Dies zumal der Sachverständige für ein Gefälle von 10 % den ersten Gang nur gerade noch für ausreichend erachtet hat und es für empfehlenswerter hielt, das Fahrzeug sogar mit Hilfe des Rückwärtsganges zu sichern.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind deshalb nicht zu beanstanden und tragen die rechtliche Wertung, der Kläger habe sich, da er sein Fahrzeug nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert hatte, objektiv grob fahrlässig verhalten (vgl. OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 364).

Und damit wäre dann fraglich, ob eine Versicherung überhaupt zahlt, wenn doch grob fahrlässig gehandelt wurde. :wirr2::wirr2:

Oerst
 
Wer zahlt, wenn ich meine Dose parke, keinen Gang, keine Handbremse und die rollt nachdem ich weg bin gegen ein anderes Fahrzeug?


Na, nach ein bisschen Recherche habe ich mir das wohl soeben selber beantwortet..... KEINER, da ich grob fahrlässig gehandelt habe....

Oerst
 
Ist in §14 STVO Abs 2 als 'nötige Maßnahme' enthalten.


  • (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Einen Gang kann man auch auf dem Hauptständer stehend einlegen.

...
Die Ableitung aus diesem Paragrafen einen Gang einzulegen kann ich nicht nachvollziehen.
Ich denke das Aktivieren des Lenkschlosses und Aufbocken auf den Hauptständer genügt dem voll und ganz.

Dass ich der Konstuktion des Ganzen Rechnung tragen muss, und somit nicht in Fahrtrichtung bergab parken kann versteht sich wohl von selbst.

Wie sollte ein Rollerfahrer bei seiner Variomatik dann einen Gang einlegen?
 
HM1 schau mal in Deine Versicherungsunterlagen.
da müsste es drinstehen.
Ansonsten Googlen.
Es gibt jede Menge Urteile zu dem Thema.


Frage mich allerdings, wieso wir das überhaupt Diskutieren.
Wo ist das Problem, den 1. Gang einzulegen?
Sicher ist Sicher und Nachteile hat es auch keine.

So what..... :Froehlich3:


Grüße
Blaster
 
Also wenn ich irgendwo anhalte zum Parken, dann rolle ich im ersten ran und mach den Seitenständer runter, Schlüssel rum und raus - fertig. (festen Untergrund mal vorausgesetzt) So geht's auch schneller beim wieder los fahren.
Ist doch so simpel den Gang drin zu lassen. Besser als das Gefummel im Stand noch vor dem Ausmachen unbedingt das grüne N zum leuchten zu bringen.
Und das schöne am "Gang drin" ist: das hilft gegen vorwärts UND rückwärts rollen. Die meisten parken sowieso auf dem Seitenständer, weils bequemer ist.

Aber für die ganz Ängstlichen gibt es hier im Forum ja noch den Fred "Wünsche für eine neue CBF 1000 an Honda", da kann man sich auch eine Allrad-Feststellbremse wünschen. Dann rollt sie weder auf Seiten- noch auf Hauptständer. :lachen:
 
Schon komisch, unsere Rechtsprechung. Wenn man mir etwas kuputt macht, muss doch einer dafür gerade stehen.
Das ist doch wieder eine Rechtsspruch zu gunsten der Versciherer :boewu6:
 
kein Privathaftpflicht

Hallo,

ich meine eine Privathaftpflichtversicherung deckt keine durch KFZ verursachte Schäden ab, da ist eben der KFZ-Haftpflicht zuständig. (Versicherung originalton)

ciao
David
 
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