Urteil:
Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät ES, Typ 3.0 in der Softwareversion 1.001
Das Amtsgericht Zerbst vertritt in seinem Beschluss vom 01.07.2010 – 8 OWi 589/10 – die Auffassung, dass ein Beweisbild einer Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 so ausgestattet sein muss, dass alle Fahrbahnteile im Beweisbild abgebildet sind, auf denen sich den Messwert beeinflussende Fahrabläufe ereignen können. Da im gegenständlichen Fall ein Teil der rechten Fahrspur und die Standspur von der Fotoeinrichtung nicht erfasst wurden, konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich auf dem nicht erfassten Bereich ein Fahrzeug befunden hat, welches den Messwert beeinflusst haben könnte. Bei der verwendeten Softwareversion 1.001 sind in der Vergangenheit im Messbetrieb fehlerhafte Distanzwerte des gemessenen Objekts zum Sensor registriert worden. Durch Gutachten wurde nachgewiesen, dass es bei Parallelfahrten von 2 Fahrzeugen, die mit ähnlichen Geschwindigkeiten unterwegs sind, häufig zu Fehlmessungen des Seitenabstandes gekommen ist.
Das Amtsgericht Zerbst hat deswegen das Verfahren eingestellt.
Gruß
Agent Orange